VERBAND DEUTSCHER FORSTBAUMSCHULEN E.V.
Grundsätzliches zu den heimischen Gehölze / Aktivitäten in Nordrheinwestfalen

Grundsätzliches zu den heimischen Gehölze / Aktivitäten in Nordrheinwestfalen
Am Freitag, den 04.02.2011 trafen sich die Forstbaumschuler aus der Region West in Arnsberg beim Landesbetrieb Wald und Holz im nordrheinwestfälischen Lehr- und Versuchsforstamt Arnsberger Wald.

Herr Peter-Josef Selders als Vorsitzender der Gruppe West hat die Mitglieder der regionalen Gruppe West zu diesem Informationstreffen eingeladen. Ebenfalls eingeladen wurden auch interessierte Betriebe, die nicht im VDF sind, aber im Sektor des forstlichen Vermehrungsgutes aktiv sind.

Zur Sprache kommt dabei v.a. das novellierte Bundesnaturschutzgesetz und der Einfluss auf die Baumschulen. Das Gesetz schreibt die zukünftige Verwendung nur heimischer Gehölze in der freien Landschaft vor.

Probleme bei der Beschaffung gebietsheimischen Vermehrungsgutes:

Flächenweise weite Laufwege im Gelände zwischen den Sträuchern / Bäumen
Will man eine aus genetischer Sicht zwingend erforderliche Mindestanzahl an Individuen in der Vermehrungsgutpartie (Saatgut oder Steckhölzer) haben.
(bei den dem FoVG unterliegenden Baumarten sind dies 20 Individuen) so muss man ggf. deutlich weitere Wege zwischen den Einzelbüschen einplanen, als das in anerkannten Erntebeständen von Bäumen der Fall ist.

Einzelne Vorkommen sind arm an Individuen:
Heckenstrukturen sind gemischt und verschiedene Arten, die konkurrenzschwächer als andere sind, nur vereinzelt darin vertreten.
Schwierigkeiten bei der Erfassung: Verschiedene Straucharten vermehren sich sehr gut und rasch durch Wurzelbrut (z. B. Schlehe) und daher können einzelne Klone unter günstigen Bedingungen Ausnahme von Horstgrößen annehmen, die optisch nicht mehr von anderen Klonen unterschieden werden können. Auch Naturverjüngungen von mutterstrauchnah aufgelaufenem Saatgut stellt bedingt eine genetische Einengung dar. Eine Unterscheidung zu anderen Klonen ist ebenfalls nicht ohne weiteres möglich. Durch die Ausdehnung von Horsten einzelner Klone als auch weniger Klone kann die Ernte u. U. nur an den Außenrändern erfolgen, und ggf. vorhandene weitere Klone im Inneren können nicht erreich werden. Sie sind also in der Mischung nicht vorhanden, obwohl man davon ausgehen könnte, dass das Vorkommen als Ganzes mehr als die gewünschte Mindestanzahl an Klonen hat.

Keine einheitlichen Mindeststandards für die Eignung in Deutschland:
Es gab in der Vergangenheit verschiedene Erfassungen in Form von Werkverträgen und Diplomarbeiten in den verschiedenen Landesteilen NRWs, die von der ehemaligen Forstbank initiiert wurden.
Auch andere Kartierungen und Erfassungen von verschiedenen Institutionen und offiziellen Stellen fanden regional statt.
Zum Teil erfolgten verschiedene Erfassungen sehr detailliert nach botanischen Gesichtspunkten und berücksichtigten dabei nicht ausreichend die für eine praktische Ernte erforderlichen Gegebenheiten, wie Mindestanzahl von Klonen oder Hinweise auf Pflanzungen in der Vergangenheit, wie Flurbereinigungen. Aktivitäten von verschiedenen Ortsvereinen, dem lokalen engagierten Personen.
Damit ist klar, wie problematisch und aufwändig eine Ernte in der Natur ist. Darum möchten wir diejenigen, die dieses Gesetz wollten, auch in die Pflicht nehmen und das Anlegen von Samenplantagen wohlwollend mitzutragen und auch zu finanzieren. Zumal die Preise für gebietsheimisches Saatgut ohne Samenplantagen kaum zu bezahlen wäre und der Staat es im Nachhinein doch bezahlen muss. Grob überschlagen benötigen wir in den Herkunftsgebieten 1-4, was teilweise in der Ländergruppe West liegt, etwa 100 ha Samenplantagen ganz besonders für die Haselnuss- Weißdorn-Schlehe usw.

Des Weiteren beschäftigte sich die Gruppe West mit der Kontrolle für gebietsheimische Gehölze, die im Land NRW nicht ohne Rückstellprobe gemacht wird. Alles geerntete Saatgut des Lehr- und Versuchsforstamtes Arnsberg wird mit einer Rückstellprobe ausgeliefert.
Im Land NRW selbst besteht, nach einem Wechsel in der Spitze im Ministerium noch Klärungsbedarf, wer neuer Chef des Ministeriums wird; wie dann die Umsetzung des Bundesgesetzes in Landesrecht umgesetzt wird, ist abzuwarten, und wir hoffen, dass es eine Umsetzung wird, die bundesweit für alle Länder gleich sein wird.

Ein paar Eckpunkte:

  • Es sollen 6 Herkunftsgebiete ausgewiesen werden
  • Bei der Kontrolle geht es um 2 Möglichkeiten:
    • Die Plausibilitätserklärung oder
    • Der genetische Fingerabdruck (Rückstellprobe)
  • Das Kataster für gebietsheimische Gehölze soll erstellt werden
  • Die Umsetzungszeit bis zum Jahr 2020 ist zugestanden
  • Die Austauschgebiete, die lt. Gesetz ab 2020 nicht mehr möglich sein sollen
  • Und zum Schluss die Anmerkung des BMU, es solle ab dem Jahr 2020 keine nichtgebietsheimischen Sträucher mehr in den Baumschulen geben (Ideales Ziel).

Die nüchterne Realität der Ernte in der Natur:
Als "heimisch" identifizierte oft kleinste Bestände liegen naturgemäß eher in bestehenden alten Schutzgebieten verschiedener Rechtscharakter.

Naturschutzgebiete:
Naturschutzgebiete liegen aufgrund ihres in der Regel schon seit längerer Zeit bestehenden Schutzstatus im besonderen Fokus bei der Suche nach gebietsheimischen Ernteobjekten~
Um in Naturschutzgebieten ernten zu können, bedarf es der Befreiung von den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durch die jeweiligen unteren Landschaftsbehörden der Kreise.

Diese haben sich bislang auf Einzelfallnachfragen durch die Schwerpunktaufgabe Waldbau, Beratungsstelle für Forstvermehrungsgut beim Lehr- und Versuchsforstamt Arnsberger Wald kooperativ erwiesen und es als in Ihrem Ermessensbereich liegende Entscheidung behandelt. Sie haben aber grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage, privaten Unternehmern die Erlaubnis zur Ernte! Reiserwerbung und somit Beschneidung von Pflanzen und Pflanzenteilen zu erteilen.
Im Rahmen der Flächenpflege von Naturschutzgebieten (z.B. Wacholderheiden oder mit anderen lokalen Zielsetzungen) fallen regelmäßige Rückschnitte und das Entfernen von Sträuchern an, die von den Naturschutzbehörden und! oder Verbänden oder Biologischen Stationen durchgeführt werden. Hier stehen sich unterschiedliche Zielsetzungen und Interessen gegenüber, die einer Abstimmung bedürfen.

Verschwinden von Strauchvorkommen aus verschiedenen Gründen:
hier sind neben den bereits bekannten Gründen zu nennen:

  • Entfernen von Wegebegleitgrün aus Gründen der Verkehrssicherheit
  • Turnusmäßiger Rückschnitt von Überlandleitungstrassen und Wegetrassen
  • Turnusmäßiger Rückschnitt von privater Hand ( s. Grünlandprämie)
  • Jährliche, unauffällig Ackerrandverbreiterungen durch Pflügen

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Fehlende Vorgaben bezüglich Trennung oder Mischung von Herkunftsgebietspartien:
Bislang fehlen hier noch die Vorgaben.

Kontrolle der Erntedurchführung:
Bei einer verstreuten Lage der zu beerntenden Einzelklonen innerhalb eines Vorkommens, welches die erforderliche Mindestanzahl an Klonen erfüllt, stellt sich die Frage, ob diese Mindestanzahl an Individuen in der Praxis, angesichts der hohen Erntekosten auch tatsächlich beerntet wird und welche Kontrollmöglichkeit es dafür geben könnte, dass in der Saatgutpartie genetisch ausreichend Elternklone vertreten sind.

Eigentums- und Besitzverhältnisse:
Sie sind oft nicht ohne Weiteres klar. Sie befinden sich durch Erbfolge und Verkauf in einem ständigen Wandel. Häufig leben die Erben nicht vor Ort, sondern weit entfernt, sind schwer zu ermitteln und haben nur wenig Interesse. Die Strauchvorkommen erstrecken sich in der Regel über mehrere Flurstücke und gehören somit häufig mehreren Eigentümern. Der Kontakt zwischen den verschiedenen Eigentümern und Besitzern ist dabei nicht immer gut.
Bei einer erforderlichen Mindestanzahl von Klonen in der Erntemischung kann es geschehen, dass nur ein Teil der Eigentümer wenn überhaupt erreichbar - mit einer Beerntung einverstanden ist, und somit das Vorkommen nicht beerntet werden kann, da ohne das Einverständnis der/des anderen Eigentümers zu wenige Klone vor Ort zugänglich sind: Amtlicher und privater Naturschutz, Jägern, Heimatverbänden und Privatleuten, etc..

Pachtverhältnisse:
Viele Weiden und Wiesen wurden von den Eigentümern verpachtet und somit die Rechte und Pflichten auf die Pächter als Besitzer übertragen. Die Einverständniserklärung des Eigentümers ist daher nur bedingt verwendbar. Auch der Pächter muss mit der Betretung seines Besitzes und nachfolgender Beerntung einverstanden sein.

Schadenshaftung:
Die Fragen nach einer Haftung des Besitzers oder Eigentümers für Schäden im Falle eines Unfalls — z.B. durch Kontakt mit Weidevieh, Wildrindern, Ziegen etc. und! oder Elektrozäunen oder ungesicherten Gefahrenstellen sind bislang gänzlich unangesprochen.

Unterschiedliche gesetzliche Zielsetzungen:
Die Zahlung der Grünlandprämie kann bei einem zu hohen Verbuschungsgrad von Grünlandflächen gestrichen werden.
Der Ernte von gebietsheimischem Vermehrungsgut aufgeschlossen gegenüberstehenden Eigentümern und/oder Pächtern stehen diese Anforderungen der Landwirtschaftskammer ggf. entgegen.
Eine Erntepachtentschädigung für nicht jedes Jahr in kalkulierbaren Mengen geerntetes Saatgut kann den ggf. Verlust der Grünlandprämie nicht ausgleichen.

Die Auffassung von Herrn Selders:
Dieses ist alles nur zu bewältigen, wenn wir stabile und großzügige Samenplantagen aufbauen, damit später keiner mehr Interesse an nichtgebietsheimischen Gehölzen hat und dies ist nur möglich, wenn Samen von Gehölzen immer in ausreichender Menge vorhanden ist. Deshalb wünschen wir uns als Forstbaumschuler in Deutschland von den Ländern oder vom Bund eine Unterstützung oder Hilfestellung bei der Anlagen von Samenplantagen, die dann, wenn sie fruktifizieren, von privaten Betrieben beerntet werden, um die Saatgutversorgung sicherzustellen und damit auch die Anzucht von gebietsheimischen Gehölzen auf den Weg zu bringen.

Wenn sich die einzelnen Bundesländer ausklinken und eine Hilfe bei der Entwicklung der Erntebestände und der Versorgung ablehnen, können wir nicht positiv in die Zukunft blicken, und die Vorstellungen des Gesetzes werden kaum realisiert werden können.
Es ist nicht auszudenken, wenn große Regionen in Ihrem Bedarf an heimischen Pflanzen nicht gedeckt werden kann.

Peter-Josef Selders Alain Paul
Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer